Schützenverein Dolberg 1695 e.V. Satzung

Präambel

Der Schützenverein in Dolberg existiert nachgewiesener Weise seit Anfang des 17. Jahrhunderts. Der Schützenverein Dolberg besteht, wie sich anhand der vorhandenen Königsplaketten nachweisen lässt, bereits seit dem Jahre 1695. Der Verein wurde 1981 ins Vereinsregister eingetragen.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Dolberg 1695 e.V.“ und hat seinen Sitz in 59229 Ahlen-Dolberg

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, Tradition zu wahren, Brauchtum zu pflegen, gesellige Unterhaltung, Gemeinsinn und Verbundenheit der Bewohner der Dorfgemeinschaft zu fördern.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden, alle die im Ortsteil Dolberg ihren Wohnsitz haben, ihre Söhne und Familienmitglieder sowie Freunde und Gönner, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Die Aufnahme in die Avantgarde des Schützenvereins kann bereits ab dem 16. Lebensjahr erfolgen.

In zweifelhaften Fällen bezüglich der Aufnahme bleibt die Entscheidung dem geschäftsführendem Vorstand überlassen.

Neuaufnahmen können zu jederzeit vorgenommen werden. Neuaufnahmen am Tage des Vogelschießens sind nicht berechtigt am selben Tag am Vogelschießen teilzunehmen.

Über die Ernennung der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand.

§4 Beitrag

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils in der Generalversammlung festgelegt wird.

Beitragsfrei sind Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören.

Avantgardisten unter 18 Jahre, sowie Wehrdienst- und Zivildienstleistende sind vom Vereinsbeitrag befreit.

Neumitglieder in der Avantgarde des Schützenvereins sind im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft ebenfalls Beitragsfrei.

Über weitere Beitragsfreiheit entscheidet die Generalversammlung.

Glückwünsche zur Ehejubiläen sowie Ehrungen zum Geburtstag ab dem 75. Geburtstag im Rhythmus von 5 Jahren, werden nach wenigstens 10 jähriger Vereinszugehörigkeit ausgesprochen.

§5 Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht zahlen wollen, schließen sich automatisch aus dem Verein aus. Der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn die Aktivitäten nicht besucht werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, Mitglieder, die den Verein durch ihr Verhalten direkt oder indirekt schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§6 Vorstand, Wahl des Vorstandes, Geschäftsleitung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer, dem Oberst, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer, dem Hauptmann, den zwei Adjutanten, dem Fähnrich, dem Kommandeur der Schützenkompanie, den Kommandeuren der Avantgarde, der ehemalige Avantgardisten, der Königskompanie, dem Leiter der Schießgruppe und dem jeweiligen König und den Ehrenvorstandmitgliedern, wobei die ersten fünf genannten für die Führung der Geschäfte verantwortlich sind.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Gerätewart, der Fahnenoffiziere, des stellv. Adjutanten, der stellv. Fahnenoffiziere, des stellv. Fähnrichs, der Königsoffiziere des Schellbaumträgers, und den Bezirksoffizieren.

Bei Ausfall eines Offiziers übernimmt der nächstfolgende Offizier für die Zeit die Funktion.

Die Wahl des Vorstandes kann auf Beschluss der Versammlung durch Stimmzettel oder Handzeichen erfolgen. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist ausreichend. Der Vorstand ist auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, führt im Vorstand und in den Versammlungen den Vorsitz. Die Kommandeure der einzelnen Kompanien (außer Schützenkompanie) müssen von der Generalversammlung zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden.

§6a Vertretung, gerichtlich und außergerichtlich

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes, bei Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

Die gesetzlichen Vertreter sind in der Vertretung des Vereins nach außen unbeschränkt.

Beim außerplanmäßigen Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden die Geschäfte vom Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung geführt.

§7 Kassierer

Der Kassierer hat alle Gelder zu erheben und die ihm vom Vorstand angewiesenen Zahlungen zu leisten. Er ist verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Nach vorhergegangener Revision seitens des Vorstandes, wird die Kasse von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Jahresrechnung wird der Generalversammlung vorgelegt.

§8 Schriftführer

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt die Mitgliederlisten und das Protokollbuch über die Verhandlungen in den Vorstandssitzungen und den Versammlungen.

§9 Versammlungen

In jedem Jahr finden eine Generalversammlung und zwei ordentliche Versammlungen statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mehrheit ist ausschlaggebend. Die Generalversammlungen und ordentlicher Versammlungen werden 14 Tage vorher öffentlich
durch Aushang und in den Medien bekannt gegeben.

§10 Festbesucher, Eintrittsgelder

Jedes Vereinsmitglied erhält am Schützenfest an der Kasse durch Vorlegen seines Vereinsausweises für sich und eine Dame freien Eintritt. Der Vereinsausweis ist nicht übertragbar. Alle anderen Festbesucher haben das von der Versammlung beschlossene Eintrittsgeld zu zahlen. Die Vereinsmitglieder sind gehalten, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§11 Schützenkönig und Königin

König ist derjenige, der den Rest des Adlers abschießt. Er trägt als Zeichen seiner Würde die Königskette. Nur ein volljähriges Mitglied des Vereins darf schießen und kann König werden.

Die zur Zeit bestehenden und in Zukunft von der Versammlung beschlossenen Verpflichtungen sind vom Schützenkönig zu tragen. Nachzulesen in den Versammlungsprotokollen. Die Königin wird vom König auserwählt. Sie trägt ebenfalls als Zeichen ihrer Würde Kette und Schärpe.

§12 Hofstaat

Der Hofstaat wird vom König und der Königin zusammen bestimmt, wobei der Vorstand dem König und der Königin beratend zur Seite steht. Der Hofstaat soll mindestens 10 Paare aber nicht mehr als 15 Paare zählen.

§13 Insignien

Das Mitglied, welches eines der Insignien abschießt, wird mit einer Anstecknadel geehrt.

§14 Unterstützung des Königspaares

Das Königspaar erhält einen von der Generalversammlung festgelegten Geldbetrag.

§15 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestes dreiviertel (3/4) der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.

§16 Auflösung des Vereins

Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von mindestens eindrittel (1/3) der Vereinsmitglieder gestellt werden. In der Generalversammlung müssen mindestens dreiviertel (3/4) der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft Dolberger Vereine für gemeinnützige Zwecke zu.

§17 Satzungsbeschluss

Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Versammlung am 28.01.1950 beschlossen und auf der außerordentlichen Versammlung am 13.12.1981 und am 28.10.2005 in der neuesten geänderten Fassung mit über dreiviertel (3/4) Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt. Am 24.04.1983 wurde sie um §6a erweitert.

Die Satzungsänderung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Der Vorstand

Die Satzung ist am 18. Januar 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen unter Nr. 453 eingetragen worden. Der Änderungseintrag erfolgte am 02.08.2006.